KURPARK
KURPARK

Kurparkordnung

Verhaltensregeln im Kurpark

Dieser Park dient den Besuchern als Ort der Entspannung, Bewegung sowie der Förderung von Gesundheit und Lebensfreude. Dieses Ziel verfolgt das Niedersächsische Staatsbad Pyrmont mit großer Überzeugung und Engagement.

Erholung

Das Niedersächsische Staatsbad Pyrmont hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, die Ruhe im Park zu verbessern. So setzen die Gärtner bei der Pflege soweit wie möglich emissionsfreie, also weder Lärm noch Geruch verbreitende Technik ein. Wir möchten Sie bitten, Rücksicht auf andere Gäste zu nehmen. Verzichten Sie daher bitte auf Ballspielen oder laute Musik.

Sicherheit

Alle Anlagen im Kurpark sind barrierearm gestaltet. Wo es möglich ist, verzichten wir auf Treppenstufen. Das Team des Staatsbades gewährleistet durch intensive Anstrengungen bei der Baumpflege und Unterhaltung der Wege und Plätze einen sicheren Spaziergang und ein angenehmes Verweilen auf den Parkbänken. Es gibt aber auch noch die gefühlte Sicherheit. Diese wird durch viele Faktoren beeinflusst. Unter anderem haben viele Menschen Angst vor Hunden. Oder können nicht entspannt spazieren gehen, wenn die gleichen Wege von Radfahrern benutzt werden. Um möglichst allen Besuchern des Parks das Gefühl von Sicherheit geben zu können, müssen Sie auf die Mitnahme ihres Haustieres und das Mitführen von Fahrrädern im Kurpark verzichten.

Naturschutz

Für die Natur und die Gesundheit unserer Gäste verzichtet das Staatsbad Pyrmont auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln im Kurpark. So können sich auch alle Tiere im Kurpark frei entfalten und werden nicht belastet. Die große Diversität an Pflanzen und die besondere Berücksichtigung von Bienennährpflanzen und Vogelfutterpflanzen helfen ein möglichst gutes ökologisches Gleichgewicht zu erreichen. Die Ernährung der Pflanzen wird überwiegend durch den Einsatz natürlicher Düngemittel und Anpassung der Pflegeprozesse gewährleistet. Helfen Sie mit! Benutzen Sie bitte die Wege, betreten Sie die Rasenflächen gerne für Ihre Entspannung, aber nicht um eine Abkürzung zu nehmen. Betrachten Sie die Pflanzen von nahem, lassen Sie aber bitte unbeschädigt.

Tierschutz

Verzichten Sie bitte auf das Füttern der Tiere. Sie schaden ihnen damit mehr als das es nützt. In Abstimmung mit den Naturschutzorganisationen wird das Staatsbad Pyrmont bei Notwendigkeit Futterstellen anbieten. Bedenken Sie bitte: Füttern Sie zum Beispiel Raubtiere wie Katzen, so fördern Sie auch, dass die Katzen sich vermehrt im Kurpark aufhalten und Vögel fangen oder bei der Brut behindern!

Gartenbaudenkmal

Eine Besonderheit dieses Kurparks ist seine große gartenkünstlerische Tradition mit einem der größten und ältesten Alleensysteme in Niedersachsen. Um diese Alleen öffnet sich in einer engen Symbiose der freie Landschaftspark. In diesem wird der Spaziergänger immer wieder von zahlreichen besonderen Gärten wie dem Telemann-Garten oder dem Palais-Garten überrascht. Besonders der Palmengarten vermittelt dem Besucher, sich in einem mediterranen Ambiente zu befinden. Gehen Sie bitte rücksichtsvoll und pfleglich mit den Einrichtungen in diesem Kurpark um.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Benutzungsordnung für Park- und Grünanlagen der Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH

  • I. Allgemeines
    1. Park- und Grünanlagen, Wege und Plätze des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont sind:
      1. der eingefriedete Kurpark,
      2. Bergkurpark, Friedrichspark, Hirschpark, Dunsthöhle mit Grünanlagen, Schloßallee sowie sonstige Parkflächen,
      3. Brunnenplatz, Hauptallee, Hylligen-Born-Allee, Bombergallee, Fürstin-Bathildis-Weg.
    2. Die Anlagen gem. Ziffer 1. sind Kureinrichtungen. Sie dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Die Benutzung dieser Anlagen unterliegt dem privaten Recht, soweit nicht für die unter Ziffer 1c) aufgeführten Wege und Plätze öffentlich-rechtliche Bestimmungen gelten. Mit der Benutzung der Anlagen werden die Bedingungen dieser Benutzungsordnung anerkannt.
    3. Die vom Niedersächsischen Staatsbad Pyrmont Beauftragten üben innerhalb der Anlagen das Hausrecht aus. Beauftragte sind Personen, die sich durch Dienstausweis legitimieren. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
    4. Weitere Benutzungsbedingungen aus besonderem Anlass bleiben vorbehalten.
    5. Fundgegenstände sind an der Kurpark-Kasse "Brandenburger Tor", in der Kurverwaltung oder beim städtischen Fundbüro (Rathaus) abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
    6. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Kurverwaltung entgegen.
    7. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Parkordnung gelten für die Benutzung des Kurpark Bad Pyrmont, unabhängig davon, ob der Besucher für den Besuch eine Tageskarte, eine Dauerkarte oder eine Veranstaltungskarte erwirbt oder den Kurpark Bad Pyrmont kostenlos besucht. Der Besucher erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Parkordnung mit Betreten des Parks an.
    8. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ferner für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Niedersächsisches Staatsbades Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung von Tageskarten und der Verlängerung der Geltung von Dauerkarten für den Kurpark Bad Pyrmont.
  • II. Öffnungszeiten

    Der Zutritt mit der elektronischen PyrmontCard ist an den digitalen Eingängen zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr möglich. Für Besucher ohne digitale Pyrmont Card kann der Kurpark zwischen 09:00 Uhr und 19:00 Uhr an der Hauptkasse "Brandenburger Tor" betreten werden.

    Bei einigen Veranstaltungen gelten gesonderte Öffnungszeiten.

  • III. Zutritt
    1. Der Zutritt in den eintrittspflichtigen Bereich ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte (Tageskarte oder PyrmontCard, PyrmontCard 365, PyrmontCard Plus) gestattet. Die gültigen Eintrittspreise sind im Kassenbereich ausgewiesen und auf der Internetseite des Staatsbades Pyrmont nachzulesen.
    2. Tageskarten berechtigen zum einmaligen Betreten des Kurparks Bad Pyrmont und sind nicht übertragbar. Beim Verlassen verfällt diese Berechtigung. Wenn ein Besucher über die Tageskarte am Gültigkeitstag erneuten Zutritt erhalten möchte, so muss dieser sich an der Hauptkasse "Brandenburger Tor" melden, um eine Personalisierung der Tageskarte (Stempel, Armbändchen) zu erhalten. Diese Option gilt nur während der Kassenzeiten. Das Wiederbetreten des Kurparks außerhalb der Kassenzeiten ist nicht möglich.
    3. Pyrmont Card:
      1. Die PyrmontCard ist eine Dauerkarte für die vertraglich vereinbarte Laufzeit.
      2. Für jede PyrmontCard gelten jeweils gesonderte Vertragsbedingungen. Diese sind über die Kurverwaltung erhältlich.
      3. Bei ausgewiesenen Sonderveranstaltungen ist nach Festlegung durch die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH auch von Dauerkarteninhabern ein zusätzliches Eintrittsentgelt zu entrichten.
      4. Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der Besucher des Kurpark Bad Pyrmont und der Nutzer ihres Dienstleistungsangebotes verweist die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH auf ihre gesonderte Datenschutzerklärung.
    4. Eintrittskarten, die verfälscht oder anderweitig manipuliert sind oder unberechtigt weitergeben werden, werden ersatzlos eingezogen. Die Niedersächsische Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH behält sich für jede Form des Missbrauchs strafrechtliche Schritte vor.
    5. Besucher des Kurparks Bad Pyrmont müssen ihre Eintrittskarte (Tageskarte oder Dauerkarte) während des gesamten Parkbesuchs mit sich führen.
    6. Besucher des Kurparks Bad Pyrmont sind zur Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises verpflichtet, wenn er oder sie
      1. beim Zutritt auf das Parkgelände keine gültige Eintrittskarte mit sich führt,
      2. eine personalisierte Karte einer dritten Person unberechtigt verwendet,
      3. weitere Personen über die eigene Eintrittskarte an den elektronischen Eingängen ohne gültige Eintrittskarte mit einlässt.
      4. sich eine gültige Eintrittskarte beschafft hat, diese aber bei einer Kontrolle nicht mit sich führt oder aushändigt.
      In diesen Fällen kann das Niedersächsische Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH ein erhöhtes Eintrittsgeld von bis zu 60,00 € erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises unberührt.
    7. Besuchern, denen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen worden ist, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Eintrittskarten. Die Eintrittskarte berechtigt nicht zum Eintritt in Betriebsräume.
    8. Beim Erwerb von ermäßigten Eintrittskarten sind die entsprechenden (amtlichen) Nachweise vorzulegen und während des Besuches mitzuführen.
    9. Kinder
      1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung bedürfen, dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson den Kurpark Bad Pyrmont betreten.
      2. Die aufsichtspflichtige Person hat die von ihnen zu beaufsichtigen Kinder und Personen ständig zu beaufsichtigen. Dies gilt insbesondere für Wasserflächen, Stege und Spielangebote sowie bei geländebedingten Höhenunterschieden mit erhöhter Absturzgefahr.
      3. Das Benutzen von Spiel- und Kletterangeboten erfolgt auf eigene Gefahr.
      4. Beete dürfen nicht betreten werden.
      5. Das Klettern in Bäumen ist nicht gestattet.
      6. Das Beklettern von Bauwerken und Kunstgegenständen ist nicht gestattet.
    10. Tiere dürfen nicht mit auf das Gelände des umzäunten Kurparks genommen werden. Von der Regelung ausgenommen sind eingetragene Behindertenbegleithunde.
    11. Mobilität
      1. Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs, E-Roller oder vergleichbar dürfen nicht in den umzäunten Kurpark mitgenommen werden. An den Eingängen stehen in der Regel Fahrradständer zur Verfügung. Ausgenommen sind Roller und Laufräder für Kleinkinder ohne Motorisierung.
      2. Rollstühle, E-Scooter und vergleichbare Mobilitätshilfsmittel sind im umzäunten Kurpark nur erlaubt, wenn der Benutzer über einen entsprechenden Eintrag über Gehbehinderung im Behindertenausweis verfügt oder die Notwendigkeit über ein ärztliches Attest nachweist. Es sind nur Mobilitätshilfen erlaubt, welche durch technische Maßnahmen nicht schneller als 6 km/h fahren können.
      3. Die Mitnahme von Kinderwagen oder Vergleichbarem sowie Bollerwagen sind erlaubt.
    12. Haftung
      1. Die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Pflichten. Soweit dies gesetzlich möglich ist, ist die Haftung der Niedersächsischen Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
      2. Weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
      3. Muss der Kurpark aufgrund von Sturm, Feuer, Wasser, Bombendrohung oder anderen Fällen höherer Gewalt geschlossen werden, besteht kein Ersatz auf Erstattung des Eintrittsentgelts.
  • IV. Verhalten auf dem Gelände

    Es ist nicht gestattet

    1. Das Befahren der Parkwege mit Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge des Staatsbades oder mit Sondergenehmigung des Staatsbades, Kinderwagen und Krankenfahrstühle. Parkende Fahrzeuge werden auf Kosten des Halters abgeschleppt. Für die unter I.1.c aufgeführten Wege und Plätze gelten die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen.
    2. Das Betreten von Beeten, Flächen unter Baumkronen, Wiesen (extensiv gestaltete Flächen mit heimischen Wildpflanzen), Rasenflächen mit Ausnahme des Zweckes des Verweilens.
    3. Freizeitsport für die Hilfsmittel wie Bälle, Netze, Tore oder ähnliches erforderlich sind.
    4. Die Anlagen und die in ihnen befindlichen Gegenstände (Bänke, Brunnen, Lampen, Statuen usw.) sowie die Pflanzungen zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Müll/Unrat wegzuwerfen oder liegenzulassen.
    5. In den Anlagen zu nächtigen, zu zelten oder Wohnwagen/Wohnmobile aufzustellen.
    6. Feuer machen, Grillen außer es handelt sich um eine durch die Niedersächsische Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH genehmigte Veranstaltung.
    7. Tieren nachzustellen und in den Gewässern zu fischen. Das Füttern von Tieren.
    8. Hunde frei laufen zu lassen. Im gesamten Kurbezirk sind Hunde an der Leine zu führen. Bei Verunreinigungen ist der Tierhalter zur Säuberung verpflichtet. Auf § 17 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Pyrmont vom 17.04.1975 wird hingewiesen. Zu den Quellen und in die Kurmittelhäuser dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Im Umzäunten Kurpark ist die Mitnahme von Tieren generell untersagt. Siehe I.10.
    9. Lärm zu verursachen oder Musikinstrumente zu betätigen, Versammlungen oder Umzüge ohne Erlaubnis des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont durchzuführen.
    10. Ohne Genehmigung in den Anlagen zu werben, zu plakatieren, Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränke oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen entgegenzunehmen.
    11. Hinweisschilder, Aufschriften und Zeichen zu beschädigen, zu verändern oder sonst für ihren Zweck unbrauchbar zu machen.
    12. Einfriedungen und Absperrungen von Anlagen zu übersteigen oder diese eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen.
    13. Bäume, Brunnen, Denkmäler usw. zu beschädigen oder zu beseitigen.
    14. Führungen von Besuchergruppen durch die Anlagen des Staatsbades Pyrmont mit Erläuterung bzw. Vorträgen dürfen nur durch die vom Staatsbad autorisierten Personen erfolgen.
    15. Zu betteln und zu hausieren.
    16. Der eingefriedete Kurpark ist als besondere Ruhezone Teil der Therapie. Im Interesse der Kurgäste ist im Kurpark größtmögliche Ruhe zu bewahren, insbesondere auch während der Konzerte.
    17. Film- und Tonaufnahmen
      1. Jegliche Art von Aufzeichnungen in Bild und Ton auf dem Gelände des Kurpark Bad Pyrmont für gewerbliche Zwecke sind ohne schriftliche Genehmigung der Niedersächsisches Staatbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH untersagt.
      2. Besucher erklären sich mit Betreten des Kurparks Bad Pyrmont einverstanden, dass auf dem Gelände von ihnen eventuell erstellte Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für Dokumentationen, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Funk, Fernsehen und andere Medien erstellt und verbreitet werden dürfen, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können.
    18. Waffen und gefährliche Gegenstände
      Das Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Gelände des Kurparks ist untersagt. Die Niedersächsische Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH ist dazu berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bewaffnete Personen, die nicht dem Polizeidienst angehören, werden nicht eingelassen bzw. des Geländes verwiesen.
    19. Verkauf und Präsentationen von Waren
      Die Präsentation und der Verkauf von Waren jeglicher Art sowie Werbemaßnahmen auf dem Gelände des Kurparks Bad Pyrmont sind ohne schriftliche Einwilligung der Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH untersagt.
    20. Rauchen
      In allen Gebäuden auf dem Gelände des Kurparks herrscht absolutes Rauchverbot. Zigarettenreste sowie Abfälle anderer Tabakwaren sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen vor dem Betreten der Gebäude zu entsorgen.
  • V. Sicherheit auf dem Gelände
    1. Den Weisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Sicherheitspersonal und ausgewiesenen Mitarbeitern des Niedersächsischen Staatsbades Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH oder der Stadt Bad Pyrmont ist Folge zu leisten. Auf dem Gelände aufgestellte Hinweisschilder sind zu beachten.
    2. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen Anweisungen und Parkordnung können mit dem Verweis vom Gelände und dem Entzug der Eintrittskarte, insbesondere auch dem dauerhaften Einzug der Dauerkarte sowie mit Hausverbot geahndet werden.
    3. Die Sicherheit wird durch die Niedersächsiches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschft mbH auf den ausgewiesenen Wegen und Flächen oder durch die Nutzung oder Beschilderung zur Nutzung freigegebenen Flächen gewährleistet. Das Betreten nicht dazugehöriger Flächen erfolgt auf eigene Gefahr.
    4. Verhalten bei Unwetter, Brand oder ähnlichem
      Erhalten Sie Kenntnis von Unwetterwarnungen, so verlassen Sie bitte umgehenden den Park nach den Empfehlungen der Behörden oder Anweisungen von weisungsberechtigten Personen. Bei Notfällen oder Brand benachrichtigen Sie bitte umgehend die Rettungsdienste.
    5. Der umzäunte Kurpark kann jederzeit durch die Ausgänge verlassen werden.
  • VI. Weitere Benutzungsbedingungen für Wege und Plätze gem. I.1.c
    1. Der Brunnenplatz, die Hauptallee, der Fürstin-Bathildis-Weg, die Hylligen-Born-Allee sowie die Bombergallee sind öffentliche Wege für den Fußgängerverkehr. Auf der Nordseite der Hylligen-Born-Allee ist eine Fahrbahn für das Befahren mit Fahrrädern zugelassen. Träger der Wegebaulast ist die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH. Die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen obliegen der Stadt Bad Pyrmont.
    2. Sondernutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH (vgl. auch II.9).
    3. Für die Anlieger gelten die Satzung über die Reinigung der Straßen in der Stadt Bad Pyrmont sowie die Verordnung über Art, Maß, Zeit und Umfang der Reinigungspflicht der Straßen in der Stadt Bad Pyrmont in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen einschlägigen Bestimmungen.
  • VII. Essbarer Wildpflanzenpark (Ewilpa®)

    Das Sammeln wilder Lebensmittel wie Beeren, Obst, Nüsse, Kräuter, Wildgemüse und Wildsalate sind im Ewilpa® ausdrücklich erwünscht. Wir bitten jedoch um die Einhaltung und Beachtung folgender Regeln und Hinweise:

    1. Obst und Nüsse sind einfach zu bestimmen, beim Sammeln von Wildkräutern ist jedoch Vorsicht geboten, um nicht an giftige Verwandte zu geraten. Grundsätzlich sollten Sie nur die Pflanzen und Früchte sammeln und essen, die Sie einwandfrei zuordnen können. Das Pflücken und Sammeln erfolgt auf eigene Gefahr.
    2. Bitte ernten Sie nur die Mengen, die Sie in Ihrem Haushalt direkt zeitnah verarbeiten können (haushaltsübliche Mengen).
    3. Die Entnahme der Pflanzen sollte pfleglich, von Hand oder mit geeigneten Werkzeugen erfolgen, um Schäden an den Pflanzen zu vermeiden.
    4. Der Zulauf von Wildtieren kann nicht unterbunden werden. Es empfiehlt sich daher, das Sammelgut vor dem Verzehr zu waschen.
    5. Bei der Ernte von Blättern von Wildstauden ist zu beachten, dass nur 1/3 der Blätter einer Pflanze geerntet werden dürfen. Ist erkennbar, dass bereits an der Pflanze geerntet wurde, so ist diese auszulassen. Dadurch ist das dauerhafte Überleben der Wildstauden gesichert.
    6. Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen die Wege nicht verlassen. Im einfriedeten Kurpark sind Hunde nicht erlaubt.
    7. Eltern haften für ihre Kinder.
    8. Die Ernte zu gewerblichen Zwecken bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH.
    9. Die Ernte von Pflanzen, Pflanzenteilen, Früchten auf Schmuckbeeten (einjährige Saisonbepflanzung, Staudenbepflanzungen) ist generell untersagt.
    10. Die Ernte von Pflanzen, Pflanzenteilen, Früchten auf Beeten im eingefriedeten Kurpark außerhalb von Schmuckbeeten (einjährige Saisonbepflanzung, Staudenbepflanzungen) bedarf der Genehmigung durch die Niedersächsisches Staatsbad Pyrmont Betriebsgesellschaft mbH.

Stand 10/2020

Auszeichnungen und Zertifizierungen